4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
III. Berechnung des Auftragsentgelts
1. Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei Vorliegen einer Sondervereinbarung wirksam.
2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt. Sie endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug wieder für den nächsten Einsatz an der Betriebsstätte bereit ist. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll bezahlt. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abgerechnet.
3. Im Falle nicht im Einzelnen geregelter Auftragsentgelte gelten die Preise, die in der letzten erhobenen Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (VBA) als branchenüblich ermittelt wurden.
IV. Zahlung
1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.
2. Zahlungen sind grundsätzlich in bar oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB Verbrauchern gegenüber und gewerblichen Kunden gegenüber gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB zu.